Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall immer erforderlich und somit sind die dadurch ausgelösten Kosten vom Schädiger zu erstatten.

Das AG Hamburg hat in einem Urteil vom 31.01.2018 AZ.: 20 a c 451/17 die Gelegenheit, wieder einmal über die Kosten eines Anwaltes bei einer Unfallregulierung zu entscheiden. Das AG Hamburg hat sich eindeutig dafür ausgesprochen, dass es einen einfach gelagerten Sachverhalt grundsätzlich nicht mehr gibt, so dass eigentlich immer ein Anwalt bei einer Unfallschadensregulierung als notwendig angesehen werden kann. Insoweit schließt es sich auch der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 01.12.2014 AZ.: 22 U 171/13) an. Das OLG Frankfurt hatte dargelegt

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vorne herein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.a. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“

Insoweit ist jeder Unfallgeschädigte gehalten, möglichst sofort nach dem Unfall Kontakt mit einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt/Anwältin aufzunehmen auch wenn die Haftung (z.B. bei Auffahrunfällen) zunächst völlig klar erscheint, gibt es dennoch viele Punkte, bei denen es im Zuge einer Unfallregulierung zu Schwierigkeiten kommen kann.