Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess grundsätzlich bestätigt!

In einer Entscheidung vom 15.Mai 2018 VI ZR 233/17 hat sich der Bundesgerichtshof erstmals zur Verwertbarkeit von Kameraaufnahmen aus dem Auto geäußert.

Die vorgelegte Videoaufzeichnung sei zwar nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig, dennoch ist sie als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Es findet grundsätzlich eine Interessen u. Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen statt.
Der BGH tendiert jedenfalls in dem entschiedenen Fall dazu, dass das Interesse eines Unfallgeschädigten, der mit Hilfe einer Kameraaufzeichnung einen Beweis führen kann, im Verhältnis zu datenschutzrechtlichen Bedenken überwiegt. Der BGH hat das insbesondere damit begründet, dass jeder Verkehrsteilnehmer sich selbst der Wahrnehmung und der Beobachtung durch andere aussetzt. Wenn nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, können solche zusätzliche Beweismöglichkeiten ausgenutzt werden
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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft solche Videoaufzeichnungen zur Beweisführung von Unfallbeteiligten genutzt werden können, wobei allerdings darauf geachtet werden sollte, dass eine dauerhafte Speicherung über einen längeren Zeitraum vermieden wird, dies kann durch dauerndes überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen oder Auslösen der Speicherung erst bei Kollision oder bei starker Verzögerung des Fahrzeuges sichergestellt werden.

Fazit: Es ist also in Zukunft davon auszugehen, dass des öfteren Gerichte Aufzeichnungen eines Unfallgeschehens vorgelegt werden. Es ist irgend wie auch nicht einzusehen, warum denn tatsächlich die Justiz solche Beweismöglichkeiten nicht nutzen sollte, andernfalls wäre sie tatsächlich auf einem Auge blind.